Verein für Beratung und Hilfen bei Suchtfragen und seelischen Leiden im Landkreis Cuxhaven e.V.

Der Vorstand

Hr Dr Robert Hitsch

1. Vorsitzender

Martin Rehermann

2. Vorsitzender

Jochen Neuber

Kassenwart

Peter Huusmann

Schriftführer

Die Satzung

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Verein für Beratung und Hilfen bei Suchtfragen und seelischen Leiden im Landkreis Cuxhaven e.V.“

2. Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Cuxhaven

3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen

4. Er soll Mitglied des Deutschen Paritätischen – Landesstelle Niedersachsen – sein

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der unmittelbaren und mittelbaren Hilfen für Suchtgefährdete und Suchtkranke, insbesondere auch wirksame Hilfen in der Form der rechtzeitigen Aufklärung in Schulen, Elternhaus, Verbänden und Betrieben sowie der möglichst frühen Beratung und Behandlung von Suchtgefährdeten und Suchtkranken unter Ausschöpfung aller ehrenamtlichen und fachlichen Kräfte.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Eine hauptamtlich betriebene Beratungs- und Behandlungsstätte für Suchtkranke in Cuxhaven, in der auch Personen, die an einer Psychose oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen, Hilfe gewährt wird.
Hierzu gehört auch die Durchführung der Ambulanten medizinischen Rehabilitation Sucht.

2. Die Übernahme von Trägerschaften komplementärer Einrichtungen wie Übergangswohnheime, Wohngemeinschaften oder anderes.

Der Verein verfolgt seine Ziele auf der Grundlage parteipolitischer und konfessioneller Unabhängigkeit.

14.07.1980 (Änderung zu § 2)
05.03.1991 (Ergänzung zu § 2 Abs.2)
05.03.1991 (Änderung zu § 1 Abs.1)
26.04.2004 (Änderung zu § 1 Abs.1)
27.04.2009 (Änderung zu § 2, Abs. 2+3))
§ 3

Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes
c) durch freiwilligen Austritt
d) durch Streichung von der Mitgliederliste
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem drei Monate seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

27.11.1979
6. Bei einem schweren Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist unanfechtbar. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt das betroffene Vereinsmitglied Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.

§ 5

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.

2. Daneben können Arbeitskreise und Fachausschüsse gebildet werden.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen jeweils in die Mitgliederversammlung entsandten, ordnungsgemäß schriftlich bestimmten Bevollmächtigten vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

2.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie der Planung für das kommende Geschäftsjahr;

14.07.1980 (Änderung zu § 7)

2.2 Entgegennahme der Jahresrechnung;

2.3 Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;

2.4 Entlastung des Vorstandes;
2.5 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

2.6 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;

2.7 Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen oder Beauftragung eines kommunalen Rechnungsprüfungsamtes oder Wirtschaftsprüfungsunternehmens;

2.8 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

2.9 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 8

Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem

14.07.1980 (Änderung zu § 8)
anderem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Bei bestimmten Tagesordnungspunkten kann der Vorstand die Öffentlichkeit ausschließen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 13

Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

1.2 Einberufung der Mitgliederversammlung;

1.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

1.4 Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;

1.5 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

§ 14

Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 15

Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 16

Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den jeweiligen Vorstandsmitgliedern sowie sieben Beisitzern. Von diesen sieben Beisitzern wird ein Beisitzer vom Landkreis Cuxhaven gestellt; die übrigen Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere obliegt ihm:

2.1 Die Aufstellung von Richtlinien für die Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke,

2.2 die Beschlussfassung zu Arbeitsverträgen,

2.3 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans.

3. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

4. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung des erweiterten Vorstandes.

6. Scheidet ein Beisitzer im erweiterten Vorstand vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Beisitzers ein Ersatzmitglied wählen.

7. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

14.07.1980 (Änderung § 16)
03.03.1986 (Änderung § 16 Abs.1)
§ 17

Auslagenvergütung

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Fahrtkosten, Tagesspesen und Übernachtungskosten werden erstattet.

Wird ein eigener Wagen benutzt, so wird pro Kilometer der jeweils im Bundesreisekostengesetzt festgesetzte Satz vergütet.

§ 18

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Niedersachsen e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
27. November 1979 errichtet

und in den Mitgliederversammlungen
am 14. Juli 1980 in den §§ 2, 7, 8 und 16 und
am 03. März 1986 in dem § 16 Abs. 1 und
am 05. März 1991 in dem § 1 Abs. 1 geändert.

In der Mitgliederversammlung am 5. März 1991 erfolgte eine Satzungsergänzung zum § 2 Abs. 2.

In der Mitgliederversammlung am 26. April 2004 erfolgte eine Satzungsänderung zum § 1 Abs. 1.

In der Mitgliederversammlung am 27. April 2009 erfolgte eine Satzungsänderung/Ergänzung zum § 2 Abs. 2+3.

Die Geschichte

Der Verein für Beratung und Hilfen bei Suchtfragen und seelischen Leiden im Landkreis Cuxhaven e.V. (kurz: VBS)

Wir sind Ansprechpartner:innen für Menschen jeglichen Alters zu suchtspezifischen Fragen in der Stadt und im Landkreis Cuxhaven.